German Society at the Close of the Middle AgesBax, Ernest Belfort
History
German Society at the Close of the Middle Ages
Bax, Ernest Belfort
Germany -- Social conditions; Reformation -- Germany
_Und nachdem etwa viel grosse Gesellschaft in Kaufmannschaft in kurzen
Jahren im Reich aufgestanden, auch etliche sondere Personen seien, die
allerlei Waren und Kaufmannsgüter wie Spezerei, Artz, wollene Tücher
und dergleichen in ihre Hand und Gewalt zu bringen unterstehn, Verkauf
damit zu treiben, setzen und machen ihnen zu Vorteil gewertet ihres
Gefallens, fügen damit dem heiligen Reiche und allen Ständen desselben
merklichen Schaden zu, wider gemein geschriebenes kaiserliche Recht
und aller Ehrbarkeit: haben wir zu Förderung gemeinen Nutzens und der
Notdurft nach georduct und gesetzt, und tun das hiermit ernstlich,
und wollen dass solche schädliche Handierung hinfüro verboten und
abstehn und die hinfüro treiben oder üben. Welche herwider solches tun
wurden [werden] der [deren] Habe und Güter soll confisciert und der
Oberkeit jiglichs Orts verfallen sein. Und dieselben Gesellschaften und
Kaufleute hinfüro durch keine Obrigkeit im Reich geleitet werden, sie
auch desselben nicht fähig sein, mit was Worten, Meinung oder Clauseln
solch Geleit gegeben wurden. Doch soll hiedurch niemand verboten sein
sich mit jemand in Gesellschaft zu tun, um Waren die ihm gefallen
zu kaufen und zu verhandieren, dann allein, dass er die Ware nicht
unterstehe in eine Hand zu bringen und derselben Ware einen Wert nach
seinem Willen und Gefallen zu setzen, oder dem Käufer oder Verkäufer
andingen, solche Ware niemandem denn ihm zu kaufen, zu geben oder
zu behalten, oder dass er sie nicht mehr geben will, wie er mit ihm
überein gekommen sei (wa wie er mit ihme überkomen hette). Wenn aber
die, welchen so Kaufmannschaft zu treiben erlaubt ist, unziemliche
Teurung zu machen sich unterstehn, so soll die Oberkeit mit Fleiss und
Ernst, solche Teuerung abschaffen und redlichen Kauf verfügen. Wo aber
eine Oberkeit lässig wäre, soll der Fiscal sie mahnen in Monatsfrist
das Ihre zu tun; andernfalls hat er Macht gegen sie zu procedieren._
Public-domain text, read in full here on John Shaqi.
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