German Society at the Close of the Middle AgesBax, Ernest Belfort
History
German Society at the Close of the Middle Ages
Bax, Ernest Belfort
Germany -- Social conditions; Reformation -- Germany
(1) _Es sollen Gesellschaften oder sondere Personen nur bis zu 20,000,
40,000 oder zum meisten 50,000 Gulden Hauptgut zum Handel gebrauchen
und nicht mehr als drei Lager ausserhalb ihrer häuslichen Wohnung
haben._
(2) _Sie sollen gehalten sein, bei ihren leiblichen geschworenen
Eidespflichten ihrer Obrigkeit anzusagen, dass sie nicht mehr Geld im
Handel haben._
(3) _Dieses Hauptgut darf nicht durch Gewinn vermehrt werden; vielmehr
muss längstens alle zwei Jahre Rechnung getan und der Gewinn verteilt,
auch der Oberkeit davon Anzeige gemacht werden, dass die Rechnung und
Austeilung erfolgt ist._
(4) _Es darf zu Handelszwecken kein Geld um Zinskauf entlehnt werden,
da dies ungottlich und wucherlich, auch gemeinem Nutzen nachteilig
und schädlich ist, ohne Wagnis Gewinns und Verlusts Geld oder Zins zu
nehmen oder zu geben._
(5) _Keinerlei Ware darf in eine Hand gebracht werden._
(6) _Zertrennte Gesellschaften dürfen sich nicht vereinigen, bei
Verlierung aller ihrer Güter._
(7) _Kein Kaufmann darf auf einen Kauf mehr über 100 Centner Pfeffer,
100 Centner Ingwer und von keinerlei Spezerei, wie die Namen hat,
über 50 Centner kaufen, auch nach solchem Kauf in einem Vierteljahr
derselben Ware keine mehr führen oder kaufen._
(8) _Nachdem von den grossen Gesellschaften eine sondere Behendigkeit
gebraucht wird, dieweil sie in vielen Landen ihr Wissen haben, wann
die Waren verderben oder in Aufschlag kommen, so machen sie fremde
Kaufleute, die andern, so solche Waren haben, abkaufen, und bringen
dieselben zu ihren Händen, ehe die andern solchs Schadens gewahr
werden. Daraus folgt dann ein grosser Aufschlag der Ware. Dagegen setzt
man am besten die Strafe, dass, so sich ein solcher gefährlicher
Verkauf in vier Wochen den nächsten darnach erfunden, dass dann der
Abkäufer soll verpflichtet sein, dem Verkäufer seine Ware um das halbe
Kaufgeld wieder zuzustellen, weil er es ihm abgekauft hat der andere
halbe Teil der Kaufsumme soll dann der Obrigkeit verfallen sein._
(9) _Bei Strafe des Verlusts der Güter, wie in Köln bestimmt worden
ist, darf der Verkäufer die Bedingung nicht machen, dass der Käufer die
Ware nicht näher [billiger] geben dürfe._
(10) _Damit nicht fremde Nationen geheilt und gebessert, aber das
deutsche Land bezwungen und verderbt werden, ist bedacht, dass diese
Ordnung auch alle Fremden, die Lager im Reiche haben, binden soll.
So indem ein Walch [Welscher], Franzos oder wer er sei, im heiligen
Reich hantierte und in dieser Ordnung begriffen, soll und muss er
alle Strafen wandeln und kehren, wie andere inländische überfahrende
Kaufleute. Dass soll alle Fürstentümer, Herrschaften und Städte, ob die
gleich indem dafür gefreiet wären, auch beflissen und binden, damit es
gegen männiglich gleich gehalten und niemand hierin geschont werde._
Public-domain text, read in full here on John Shaqi.
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