German Society at the Close of the Middle AgesBax, Ernest Belfort
History
German Society at the Close of the Middle Ages
Bax, Ernest Belfort
Germany -- Social conditions; Reformation -- Germany
(12) _Soll eine Satzung etlicher Waren vorgenommen werden, damit nicht
blos für die gemeinen Hantierer und Kaufleute gesorgt ist, sondern
auch für die, so diese Waren zu ihrer Niessung und Gebrauch kaufen. Es
ist zu besorgen, dass auch die getrennten Gesellschaften sich heimlich
über die Preise verständigen; auch hat der König von Portugal die
Spezerei allein in seiner Gewalt, und seither kann er Preise setzen wie
er will, weil sie bei den Deutschen wegen keiner Verteuerung ungekauft
blieben. Auch ist von Refel [Reval] und Lübeck angezeigt worden, dass
der König von Dänemark und die Fucker miteinander in Handlung stehen,
dass alle Kaufmannsgüter, so seither aus der Muscey [Moskau] in
deutsche Handelsstädte kommen, fürder nach Dänemark und in des Königs
und der Fucker Gewalt kommen sollen, damit sie dieselben nach Gefallen
verteuern können. Bisher hat man solche Dinge nicht mit rechter
Peen gestraft, sondern wissiglich geduldet. Dem kann nur ein Verbot
abhelfen, dass die und die Waren in Deutschland nicht höher als zu
einem bestimmten Satz verkauft werden dürften. Das Regiment soll eine
jede Ware den Zentner auf eine Hauptsumme taxieren. Als Massstab sollen
die gewöhnlichen Mittelpreise gelten, wie sie bestanden haben, ehe die
Waren in die Gewalt des Königs von Portugal und der grossen schädlichen
verbotenen Gesellschaften kamen. Man wendet freilich ein; wenn die
Waren missraten? Dann werden die Kaufleute sich bei den wohlgeratenen
erholen. Wenn Mangel an solchen Waren entsteht? Die Fremden können
unser Geld gar viel weniger entbehren, als wir ihre Waren; deshalb
ist im Reich kein langwieriger schädlicher Mangel zu besorgen; man
wollt denn unnütz Geld ausgeben für einen Mangel achten. Durch
solche Satzung wird die Gefahr übermässiger Steigerung der Preise am
besten verhütet werden. Bei den Taxen kann die Entlegenheit der Örter
in Betracht gezogen werden auch die Verschiedenheit der Ellen und
Gewichte; so wird der Pfeffer an der Hand in Frankfurt das Pfund auf 1
Kreuzer taxiert, ebenso in Nürnberg. Die Taxe soll ein halbes Jahr nach
Beschliessung durch die Reichsstände angehen._
_Weiter soll nicht sein, dass die Kaufleute dem armen Volke auf den
Samen, so noch auf dem Feld steht, auf die Trauben an den Stöcken und
andere Frucht Geld leihen; dadurch diesen armen notdürftigen Lenten das
genommen wird, was sie härtiglich erarbeiten._
_Darauf folgen Strafen für alle Überfahrer, für die lässigen
Obrigkeiten; die Erlaubnis, dass jeder Fiskal klagen darf; die
Bestimmung, dass alle konfiszierten Güter hälftig dem Reichsfiskus,
hälftig der Obrigkeit zufallen sollen, darunter solche Verbrechen
geschehen. Der Fiskal soll auch gegen die Gesellschaften, welche sich
seither offenbar widerrechlich bereichert haben, vorgehen; geschicht
dies, so wird das nicht allein den Fiskus speisen, sondern auch
andere warnen; sich vor dergleichen böser Beschädigung zu hüten. Die
Ordnung, betreffend den Verkauf u. s. w. soll zwei Monate nach ihrer
Verkündigung angehen._
Public-domain text, read in full here on John Shaqi.
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